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Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Beschwerden oder Hinweise auf rechtswidriges Verhalten im beruflichen Umfeld können Mitarbeitende in der EKHN an speziell eingerichtete Stellen melden.

Offenheit, Transparenz und die Einhaltung von Gesetzen, Regeln und internen Vorgaben sind selbstverständliche Grundlage unseres Tuns. Die EKHN ermutigt daher, Rechtsverstöße und Fehlverhalten zu melden und dadurch mitzuhelfen, diese künftig zu verhindern und mögliche Schäden zu vermeiden. Gleichzeitig ist es der EKHN wichtig, den Schutz der hinweisgebenden Personen sicherzustellen und damit den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes nachzukommen.

Die Evangelische Kirche in Deutschland hat eine Meldestelle eingerichtet, der sich neben anderen Gliedkirchen auch die EKHN angeschlossen hat.

Kenntnisse und Anhaltspunkte für Regelverstöße, von denen im Zuge der beruflichen Tätigkeit Kenntnis erlangt wurde, können über dieses internetbasierte Hinweisgebersystem gemeldet werden. Die Hinweisgebenden sind gesetzlich vor Nachteilen geschützt und können auf eine vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen bauen. Das Hinweisgebersystem bietet auch die Möglichkeit einer anonyme Meldungsabgabe.

Hinweisgebende Personen haben die Wahl, ob sie sich an diese „interne Meldestelle“ oder eine „externe Meldestelle“ der Behörden wenden. Sie können somit den Meldekanal wählen, der sich angesichts der fallspezifischen Umstände am besten eignet.

Interne Meldestelle

Meldestelle der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
Telefon: 0511.2796236

Online-Meldestelle

Externe Meldestelle

Bundesamt für Justiz
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn
Telefon: 0228.994106644

Online-Meldestelle

Informationen zum Download

PDF Meldestellen

 

Weitere EKHN-interne Meldestellen

Neben dieser neuen gesetzlichen Regelung bestehen bereits seit längerem folgende vier EKHN-internen Meldestellen:


Meldestelle nach Gewaltpräventionsgesetz (GPräVG)

Besteht der Verdacht sexualisierter Gewalt im kirchlichen Kontext, ist dieser Verdacht weiterzugeben.

Kontaktdaten:
Kirchenverwaltung der EKHN
Dezernat 2 – Personalrecht
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt
Tel.: 06151 / 405 420
E-Mail: intervention@ekhn.de

§ 10 GPrävG – Meldepflicht, Interventionsmaßnahmen
(1) 1 Jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter, der oder dem zureichende Anhaltspunkte für Vorfälle sexualisierter Gewalt im kirchlichen Bereich zur Kenntnis gelangen, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Kirchenverwaltung zu melden (Meldepflicht). 2 Er oder sie wird hierzu arbeitsvertraglich oder durch entsprechende sonstige Regelung verpflichtet.
(2) Kirchliche Träger sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Meldungen über Fälle sexualisierter Gewalt bearbeitet und die notwendigen Maßnahmen veranlasst werden, um die Gewalt zu beenden, die betroffenen Personen zu schützen und weitere Vorfälle zu verhindern (Intervention).
(3) Arbeits- und dienstrechtliche Pflichten, insbesondere zum Schutz des Beichtgeheimnisses und der seelsorgerlichen Schweigepflicht sowie Mitteilungspflichten und erforderliche Maßnahmen im Fall des Verdachts einer Verletzung von Pflichten aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis bleiben unberührt.
(4) Kirchliche Träger und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf gesamtkirchliche Beratung zur Abklärung von Verdachtsfällen.


Meldestelle im Bereich Kinderschutz

Der Fachbereich Kindertagesstätten bietet Fachberatung für Kinderschutz für evangelische Kindertagesstätten in der EKHN an. Zu Fragen zu Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung, bei (Verdachts-)Fällen, in denen ein Kind grenzüberschreitendes Verhalten erlebt hat, kann gerne diese Fachberatung angefragt werden.

Kontaktdaten:

Fachberaterin für Kinderschutz Andrea Sälinger
Zentrum Bildung der EKHN
Fachbereich Kindertagesstätten
Heinrichstr. 173
64287 Darmstadt
Tel.: 06151 / 66 90 234
E-Mail: praevention@ekhn.de

SGB VIII § 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen
( 1 ) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen anzuzeigen.


Meldestelle nach Allgem. Gleichstellungsgesetz (AGG)
Bei (vermuteten) Benachteiligungen nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) können sich Beschäftigte bei der Mitarbeitenden-Vertretung (MAV) des Zentrums Oekumene beschweren: mav-post@zentrum-oekumene.de

§ 13 AGG – Beschwerderecht
(1) 1 Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen.
2 Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.


Meldestelle Chancengleichheitsgesetz(ChGlG)

Der Stabsbereich Chancengleichheit unterstützt in Fällen von Mobbing, Diskriminierung, Grenzverletzungen und sexualisierter Gewalt.

Kontaktdaten:
Stabsbereich Chancengleichheit
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt
Telefon: 06151.405434
Telefon 2: 06151.405414
E-Mail: chancengleichheit(at)ekhn.de

§ 13 ChGlG – Sexuelle Belästigung als Dienstvergehen Sexuelle Belästigung als Dienstvergehen
(1) 1 Die Dienststellenleitungen sind verpflichtet, sexuellen Belästigungen durch Aufklärung vorzubeugen und bekannt gewordene sexuelle Belästigungen als Dienstvergehen zu verfolgen. 2 Betroffene sind berechtigt, dem Stabsbereich Chancengleichheit den Vorfall mitzuteilen und sich über die Verhinderung weiterer Vorfälle und notwendige Konsequenzen von ihm beraten zu lassen. 3 Vorgesetzte sind verpflichtet, bekannt gewordene sexuelle Belästigungen der Dienststellenleitung zu melden, soweit die Betroffenen hiermit einverstanden sind.
(2) Sexuelle Belästigungen sind unerwünschte sexuelle Annäherungsversuche, unerwünschter Körperkontakt sowie sexuell abfällige oder abwertende Bemerkungen, Gesten oder Darstellungen, die von der betroffenen Person als beleidigend, erniedrigend oder belästigend empfunden werden.
(3) Beschwerden über sexuelle Belästigung dürfen nicht zur Benachteiligung der belästigten Person führen.